30. Juni 2017

BWE begrüßt Beschluss des Bundestages zu Korrektur im Ausschreibungsdesign 2018


Der Bundestag hat am Donnerstag im Rahmen der Beschlussfassung zum Mieterstromgesetz auch § 104 EEG 2017 geändert. Hier wurde ein Absatz 8 ergänzt, der festlegt, dass in den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu den Gebotsterminen 1.Februar 2018 und 1. Mai 2018 die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegen muss.

„Es ist richtig, dass der Bundestag eine Korrektur der Voraussetzungen zur Teilnahme an den ersten zwei Ausschreibungen für Wind an Land in 2018 vorgenommen hat. Die aus unserer Sicht von Anfang an schwierige Definition von Bürgerenergie im EEG 2017 hatte viele in der Praxis als Bürgerenergie etablierte Akteursgruppen nicht erfasst und damit benachteiligt. Die unerwartet hohe Berücksichtigung der neuen gesetzlich definierten Gruppe in der 1. Ausschreibungsrunde lässt befürchten, dass es wegen verlängerter Umsetzungszeiten in den Jahren 2019 und 2020 zu einem Einbruch beim Zubau kommt.

Der starre Deckel und die nicht wieder in die Ausschreibungen zurückkommenden nicht realisierten Megawatt verschärfen diese Gefahr zusätzlich. Im Interesse der Branche musste deshalb gehandelt werden. Wir hatten uns dies bereits für die 3. Ausschreibung in 2017 gewünscht. Industriepolitisch bleibt es wichtig, dafür zu sorgen, dass es einen weitgehend gleichmäßig hohen Zubau der Windenergie an Land gibt“, so Hermann Albers.

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