7. November 2015

Hartz IV: Nicht jedes Kellerloch angemessen



Wenn Hartz IV Bezieher eine ursprünglich gewählte, kostenmäßig angemessene Unterkunft (monatliche Inklusivmiete: EUR 195,-) weder über eine Badewanne noch über eine Dusche verfügt sowie das WC und das Waschbecken sich nicht innerhalb der Wohnung, sondern im Treppenhaus befinden.. Weiter:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-nicht-jedes-kellerloch-angemessen-361776.php

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