Normalerweise darf eine Aufrechnung mit Hartz IV-Leistungen nur bis zu einer Höhe von 30 Prozent erfolgen. Im Jobcenter Hamburg ist dies anders. Hier können Hartz IV-Bezieher eine Aufrechnungsschutzverzichtserklärung unterschreiben. Doch dieses Vorgehen ist rechtswidrig.
Hartz IV: Ein Verzicht auf Aufrechnungsschutz ist nicht zulässig
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