Deutsche
Umwelthilfe reichte vergangenen Freitag beim Verwaltungsgericht
Düsseldorf im Rahmen des Zwangsfeststellungsverfahrens ihre
Stellungnahme
ein — DUH fordert Umsetzung von zonalen Diesel-Fahrverboten in der
Landeshauptstadt spätestens zum 1.1.2019 und Ausdehnung auf Euro 5
Diesel ab September 2019 — Einhaltung der Grenzwerte für den
Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) in Düsseldorf ist durch
konsequente Aussperrung von Diesel-Stinkern bereits Ende 2019 möglich
Berlin, 27.8.2018: In dem Zwangsvollstreckungsverfahren für „Saubere Luft“ vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (3 M 123/18)
hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) am 24. August 2018 eine
Stellungnahme zu dem von dem Land Nordrhein-Westfalen vorgelegten
Luftreinhalteplan eingereicht. Diesen hatte die Bezirksregierung
Düsseldorf erst zu Beginn des Erörterungstermins zum
Zwangsvollstreckungsantrag
der DUH am 21. August 2018 veröffentlicht. Die DUH bewertet in ihrer
zwölfseitigen Stellungnahme den Entwurf des Luftreinhalteplans als
rechtswidrig. Dieser enthält, ganz offensichtlich auf persönliche
Anweisung des Ministerpräsidenten Armin Laschet, keine
Diesel-Fahrverbote. Zudem sollen die Grenzwerte für das
Diesel-Abgasgift NO2 nicht ‚schnellstmöglich‘, sondern erst in sechs
Jahren eingehalten werden.
Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Der
jetzt vorgelegte Entwurf des Luftreinhalteplans dokumentiert die
politische Einflussnahme. Die hierin aufgeführten 65 Maßnahmen zur
Luftreinhaltung liegen fast ausnahmslos nicht
im Verantwortungsbereich der Landesregierung, sind unwirksame
Alibimaßnahmen oder werden in den wenigen ernsthafteren Maßnahmen nicht
konkret. Eine Einzelbewertung erfolgte ebenfalls nicht. Jedes Jahr
sterben in Düsseldorf 100 bis 200 Menschen vorzeitig an
den Folgen des Dieselabgasgiftes NO2 und tausende Menschen erkranken
daran. Die Bürger haben jetzt das Recht auf Saubere Luft – noch in
diesem Winter und nicht erst in sechs Jahren. Offensichtlich regieren
die Diesel-Konzerne auch in der Düsseldorfer Staatskanzlei
durch, anders ist dieser ‚Dieselstinker-Plan‘ nicht zu erklären.“
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt, erklärt: „Der
Planentwurf ignoriert die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Grund
dafür ist die politische Vorgabe des Ministerpräsidenten, keine
Fahrverbote
auszusprechen. Dass ein Ministerpräsident schon nach dem Lesen der
Pressemitteilung über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die
Devise ausgibt, eine in dem Urteil als verhältnismäßig und letztlich
zwingend gebotene Maßnahme nicht umzusetzen, ist bereits
für sich genommen skandalös. Wenn diese politische Vorgabe nun in den
Luftreinhalteplan korporiert wird, ist dies durch nichts zu
rechtfertigen. Der Fall Sami A. nimmt sich im Vergleich hierzu nur wie
ein laues Lüftchen dessen aus, was diese Landesregierung
tut: Den eigenen politischen Willen über Anordnungen der Gerichte zu
stellen, nun sogar bei höchstrichterlichen Urteilen, wie dem
Fahrverbotsurteil des Bundesverwaltungsgerichts.“
Die DUH bedauert, die NRW-Landesregierung im Rahmen
eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens zwingen zu müssen, ein seit
dem 27.2.2018 rechtskräftiges Urteil zur ‚schnellstmöglichen
Einhaltung‘ der Luftqualitäts-Grenzwerte für das Diesel-Abgasgift
NO2 einzuhalten. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in
Leipzig muss in Düsseldorf noch in diesem Winter ein zonales
Diesel-Fahrverbot für Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 und schlechter
kommen, das ab dem 1.September 2019 auf Diesel-Fahrzeuge
der Abgasnorm Euro 5/V ausgedehnt werden muss.
Hintergrund:
Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Klage-Verfahren der DUH für
„Saubere Luft“ in Düsseldorf im Jahr 2016 (3 K 7695/16) das Land NRW
dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan der Stadt Düsseldorf
ggf. durch Diesel-Fahrverbote so zu ändern, dass alle erforderliche
Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr
gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µ/m3
ergriffen werden. Diese Entscheidung ist seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C
26.16) rechtskräftig. Das BVerwG hatte entschieden, dass zonen- und
streckenbezogene Diesel-Fahrverbote zwingend anzuwenden sind, wenn es
durch andere Maßnahmen nicht möglich ist, die Luftschadstoffwerte
für NO2 ‚schnellstmöglich’ einzuhalten.
Die
DUH hatte am 21. Juni 2018 einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen
das Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Ziel ist die Umsetzung des
Urteils für „Saubere Luft“ des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Die internationale Umweltrechtsorganisation ClientEarth unterstützt Klagen für „Saubere Luft“ der DUH.
Links:
Stellungnahme der DUH zum Entwurf des Luftreinhalteplans Düsseldorf vom 24.8.2018:
http://l.duh.de/p180827a
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