27. August 2018

Deutsche Umwelthilfe bewertet Entwurf des Luftreinhalteplans Düsseldorf als rechtswidrig — Ministerpräsident Laschet knickt vor Dieselkonzernen ein und will bis 2024 die „Saubere Luft“ verweigern


Deutsche Umwelthilfe reichte vergangenen Freitag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf im Rahmen des Zwangsfeststellungsverfahrens ihre Stellungnahme ein — DUH fordert Umsetzung von zonalen Diesel-Fahrverboten in der Landeshauptstadt spätestens zum 1.1.2019 und Ausdehnung auf Euro 5 Diesel ab September 2019 — Einhaltung der Grenzwerte für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) in Düsseldorf ist durch konsequente Aussperrung von Diesel-Stinkern bereits Ende 2019 möglich
Berlin, 27.8.2018: In dem Zwangsvollstreckungsverfahren für „Saubere Luft“ vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (3 M 123/18) hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) am 24. August 2018 eine Stellungnahme zu dem von dem Land Nordrhein-Westfalen vorgelegten Luftreinhalteplan eingereicht. Diesen hatte die Bezirksregierung Düsseldorf erst zu Beginn des Erörterungstermins zum Zwangsvollstreckungsantrag der DUH am 21. August 2018 veröffentlicht. Die DUH bewertet in ihrer zwölfseitigen Stellungnahme den Entwurf des Luftreinhalteplans als rechtswidrig. Dieser enthält, ganz offensichtlich auf persönliche Anweisung des Ministerpräsidenten Armin Laschet, keine Diesel-Fahrverbote. Zudem sollen die Grenzwerte für das Diesel-Abgasgift NO2 nicht ‚schnellstmöglich‘, sondern erst in sechs Jahren eingehalten werden.

Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Der jetzt vorgelegte Entwurf des Luftreinhalteplans dokumentiert die politische Einflussnahme. Die hierin aufgeführten 65 Maßnahmen zur Luftreinhaltung liegen fast ausnahmslos nicht im Verantwortungsbereich der Landesregierung, sind unwirksame Alibimaßnahmen oder werden in den wenigen ernsthafteren Maßnahmen nicht konkret. Eine Einzelbewertung erfolgte ebenfalls nicht. Jedes Jahr sterben in Düsseldorf 100 bis 200 Menschen vorzeitig an den Folgen des Dieselabgasgiftes NO2 und tausende Menschen erkranken daran. Die Bürger haben jetzt das Recht auf Saubere Luft – noch in diesem Winter und nicht erst in sechs Jahren. Offensichtlich regieren die Diesel-Konzerne auch in der Düsseldorfer Staatskanzlei durch, anders ist dieser ‚Dieselstinker-Plan‘ nicht zu erklären.

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt, erklärt: „Der Planentwurf ignoriert die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Grund dafür ist die politische Vorgabe des Ministerpräsidenten, keine Fahrverbote auszusprechen. Dass ein Ministerpräsident schon nach dem Lesen der Pressemitteilung über ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Devise ausgibt, eine in dem Urteil als verhältnismäßig und letztlich zwingend gebotene Maßnahme nicht umzusetzen, ist bereits für sich genommen skandalös. Wenn diese politische Vorgabe nun in den Luftreinhalteplan korporiert wird, ist dies durch nichts zu rechtfertigen. Der Fall Sami A. nimmt sich im Vergleich hierzu nur wie ein laues Lüftchen dessen aus, was diese Landesregierung tut: Den eigenen politischen Willen über Anordnungen der Gerichte zu stellen, nun sogar bei höchstrichterlichen Urteilen, wie dem Fahrverbotsurteil des Bundesverwaltungsgerichts.“

Die DUH bedauert, die NRW-Landesregierung im Rahmen eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens zwingen zu müssen, ein seit dem 27.2.2018 rechtskräftiges Urteil zur ‚schnellstmöglichen Einhaltung‘ der Luftqualitäts-Grenzwerte für das Diesel-Abgasgift NO2 einzuhalten. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig muss in Düsseldorf noch in diesem Winter ein zonales Diesel-Fahrverbot für Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 und schlechter kommen, das ab dem 1.September 2019 auf Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V ausgedehnt werden muss.

Hintergrund:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Klage-Verfahren der DUH für „Saubere Luft“ in Düsseldorf im Jahr 2016 (3 K 7695/16) das Land NRW dazu verurteilt, den Luftreinhalteplan der Stadt Düsseldorf ggf. durch Diesel-Fahrverbote so zu ändern, dass alle erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µ/m3 ergriffen werden. Diese Entscheidung ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16) rechtskräftig. Das BVerwG hatte entschieden, dass zonen- und streckenbezogene Diesel-Fahrverbote zwingend anzuwenden sind, wenn es durch andere Maßnahmen nicht möglich ist, die Luftschadstoffwerte für NO2 ‚schnellstmöglich’ einzuhalten.
Die DUH hatte am 21. Juni 2018 einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen das Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Ziel ist die Umsetzung des Urteils für „Saubere Luft“ des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Die internationale Umweltrechtsorganisation ClientEarth unterstützt Klagen für „Saubere Luft“ der DUH.
Links:

Stellungnahme der DUH zum Entwurf des Luftreinhalteplans Düsseldorf vom 24.8.2018: http://l.duh.de/p180827a

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