Nordrhein-Westfalens
Ministerpräsident Armin Laschet ignoriert weiterhin das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zur Einhaltung der Luftqualitätswerte
beim Dieselabgasgift NO2 – Deutsche Umwelthilfe will mit dem
Vollstreckungsverfahren für Düsseldorf saubere Luft ab spätestens
1.1.2019 gerichtlich durchsetzen – Dazu führt kein Weg an
Diesel-Fahrverboten vorbei
Berlin, 21.6.2017:
Die Deutsche Umwelthilfe hat (DUH) heute einen Antrag auf
Zwangsvollstreckung gegen das
Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Ziel ist die Umsetzung des bereits
ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren um
„Saubere Luft“ in Düsseldorf aus dem Jahr 2016 (3 K 7695/16), das durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16) rechtskräftig ist. Die DUH hat beim
Verwaltungsgericht Düsseldorf die Androhung eines Zwangsgeldes zur
Vollstreckung des Urteils beantragt. Die internationale
Umweltrechtsorganisation ClientEarth unterstützt Klagen für „Saubere
Luft“ der DUH.
Der
Antrag der DUH sieht vor, bis zum 30. September 2018 die Fortschreibung
des Luftreinhalteplans für die Stadt Düsseldorf unter Beteiligung der
Öffentlichkeit einzuleiten.
Der Luftreinhalteplan müsse, so die DUH, ab dem 1. Januar 2019
Fahrverbote für alle betroffenen Diesel-Pkw unterhalb der
Emissionsklasse Euro 5 enthalten. Ab dem 1. September 2019 soll das
Fahrverbot dann auf alle Euro 5-Diesel-Pkw ausgedehnt werden.
Die
DUH fordert, anders als in Hamburg durch die dortigen Behörden
umgesetzt, die Einbeziehung aller belasteten Straßen. Hierzu hat das
Bundesverwaltungsgericht zwei
Wege ermöglicht: Die Fahrverbote können für alle belasteten
Straßenabschnitte gelten. Sollte dies zu Umfahrungsverkehr führen, der
auch auf den Umfahrungsstrecken zu Grenzwertüberschreitungen führt,
wären auch diese Straßen einzubeziehen. Der andere Weg ist
die Einbeziehung der gesamten bestehenden Umweltzone. Dies ist auch aus
Sicht der DUH der beste Weg.
Ebenfalls
verfolgt der Antrag der DUH das Ziel, das bis zum Jahresende 2018
verbindlich geregelt ist, welche zeitlichen und sachlichen Ausnahmen für
ein Fahrverbot
festgelegt werden.
Nach
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist von Fahrverboten nur
dann abzusehen, wenn es andere Maßnahmen gibt, mit denen man den
Stickstoffdioxid (NO2)-Grenzwert
ebenso schnell einhalten kann. Bis heute hat kein Bundesland
vergleichbar wirksame Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der
Luftqualitätswerte vorgestellt. Auch eine vom nordrhein-westfälischen
Umweltministerium erstellte und bereits seit Mai 2017 vorliegende
Wirkungsabschätzung unterschiedlicher Maßnahmen war für Düsseldorf zu
dem Ergebnis gekommen, dass nur mit Diesel-Fahrverboten eine
kurzfristige Einhaltung des Grenzwertes möglich ist.
„Vor
Kurzem erst hat das Verwaltungsgericht Aachen mit seinem Urteil vom 8.
Juni 2018 für saubere Luft in Aachen verdeutlicht, dass
NRW-Ministerpräsident Armin
Laschet die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Diesel-Fahrverboten falsch interpretiert. Anstatt sich weiterhin als
Erfüllungsgehilfen der kriminell agierenden Autokonzerne zu betätigen,
muss sich die NRW-Landesregierung endlich um die
Millionen betroffenen Bürger, die den giftigen Dieselabgasen täglich in
ihren Städten ausgesetzt sind, kümmern. Leider sind die
Regierungspolitiker weder auf Bundes- noch Landesebene stark genug, sich
den Wünschen der Konzernzentralen von Audi, BMW, Daimler
und VW zu widersetzen. Aus diesem Grund müssen wir die ‚Saubere Luft‘
für die Landeshauptstadt Düsseldorf im Rahmen einer gerichtlichen
Zwangsvollstreckung durchsetzen“, erklärt
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.
Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im September 2016 das Land NRW dazu
verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf von 2013 so zu ändern,
dass dieser die erforderlichen
Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µ/m3
im Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf enthält. Das Gericht hatte deutlich
gemacht, dass Fahrverbote
für Dieselfahrzeuge aufzunehmen sind, sofern keine anderen Maßnahmen,
die ebenso schnell zu einer Grenzwerteinhaltung führen, zur Verfügung
stehen. Fahrverbote, so das Gericht, seien zulässig und rechtskonform
gestaltbar. Diese Auffassung war mit der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 im Wesentlichen bestätigt
worden. Damit wurde das Land verurteilt, den Luftreinhalteplan
entsprechend zu ändern.
Dementgegen
hatte jedoch im März 2018 Ministerpräsident Armin Laschet der Presse
gegenüber Fahrverbote als „unverhältnismäßig und rechtswidrig“
bezeichnet und eine
Umsetzung des rechtsverbindlichen Urteils damit faktisch abgelehnt.
Diese Haltung habe er auch den für die Luftreinhalteplanung zuständigen
Bezirksregierungen unter Hinweis auf den Umstand mitgeteilt, dass diese
ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Auch Umweltministerin
Ursula Heinen-Esser verkündete in der vergangenen Woche vor dem
Düsseldorfer Landtag, das Bundesverwaltungsgericht erwarte eine
Einhaltung der Grenzwerte erst im Jahr 2020. Auch dies ist eine
durchsichtige Fehlinterpretation. Das Bundesverwaltungsgericht spricht
vielmehr von einer schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung, zu der
Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge sogar ab sofort möglich und
erforderlich sind.
Rechtsanwalt
Remo Klinger, der die DUH in dem Verfahren vertritt sagt: „Ich
habe für die DUH vor Stellung des heutigen Antrags mehrfach die
Umsetzung der Gerichtsentscheidungen von der zuständigen
Bezirksregierung eingefordert. In mehreren Schreiben konnte man
bis heute noch nicht einmal ein Datum für den Beginn der
Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Luftreinhalteplans
nennen, obwohl man noch im März 2018 auf der Internetseite des
Regierungspräsidiums ankündigte, dass der neue Plan schon zum 1. Juli
2018 in Kraft treten werde. Wir werden dieses offenkundige Zeitspiel,
welches auf Kosten der Gesundheit der Menschen geht, nicht länger
hinnehmen.“
Mit
heutigem Datum hat die DUH daher den Antrag auf Durchsetzung des
rechtskräftigen Urteils im Rahmen der Zwangsvollstreckung gestellt. In
einem ersten Schritt soll
ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht werden. Dies ist der
erste Schritt, der nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig ist.
Sollte dies nicht zu einer Einhaltung des Urteils führen, können härtere
Maßnahmen, als ultima ratio die Zwangshaft gegen
die Umweltministerin oder den Ministerpräsidenten beantragt werden.
Ugo Taddei, Rechtsanwalt von ClientEarth sagt:
„Das Bundesverwaltungsgericht hatte das letzte Wort, aber die
Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, allen voran Ministerpräsident
Armin Laschet, verweigert noch immer die Umsetzung des Urteils, obwohl
sie rechtlich dazu aufgefordert sind. Diese Verweigerung
ist ein ernster Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit. Es werden weitere
Gerichtsentscheidungen für ‚Saubere Luft‘ in Deutschland folgen. Auch
die anderen betroffenen regionalen Behörden müssen solange nachbessern,
bis auch sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung,
die Menschen vor schädlicher Luftverschmutzung zu schützen,
nachkommen.“
Links:
·
Mehr über ClientEarth:
https://www.clientearth.org/
·
Mehr über das Recht für saubere Luft:
https://www.right-to-clean-air.eu/
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