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30. November 2016
BWE lehnt vorschnellen Einsatz von Infrarot-Feuern ab
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) bestimmt detailliert, wie Windkraftanlagen zu kennzeichnen sind. Dafür müssen die Betreiber von Windenergieanlagen entsprechende Feuer auf dem Maschinenhaus und am Turm anbringen. Der Bundesverband Windenergie e.V. erwartet, dass die Luftfahrtbehörden sich bundesweit an diese verbindlichen Vorgaben halten.
Für die Befeuerung kommen regelmäßig konventionelle LED-Feuer zum Einsatz. Diese erfüllen alle in der AVV und den dazugehörigen Anlagen spezifizierten Kriterien.
„Es ist nicht hinnehmbar, dass einzelne Luftfahrtbehörden in Nordrhein-Westfalen von den Regelungen der AVV abweichen und zusätzlich den Einsatz von Infrarot-Feuern vorschreiben. Unter Hinweis auf den Einsatz von Nachtsichtbrillen, die neuerdings bei Rettungsfliegern und schon länger beim Militär zum Einsatz gelangen, behaupten einzelne Behörden, dass konventionelle LED-Feuer von diesen Luftfahrzeugführern nicht mehr ausreichend erkannt werden. Diese Behauptung ist neu und hätte eigentlich im Rahmen der Zulassung der Nachtsichtbrillen geklärt werden müssen“, macht Oliver Frank, Sprecher Arbeitskreis Kennzeichnung im Bundesverband WindEnergie, deutlich.
Der BWE lehnt entsprechende Genehmigungsvorbehalte ab. Bevor entsprechende Systeme an den Windenergieanlagen vorgeschrieben werden, bedarf es einer Standardisierung von Infrarotfeuern und einer Aufnahme in die AVV. Ohne eine solche Änderung der AVV fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Forderung nach zusätzlichen Infrarotfeuern. Der BWE hat seine Handlungsempfehlung für die Kennzeichnung von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion präzisiert und empfiehlt seinen Mitgliedern, gegen Luftverkehrsnebenbestimmungen, die nicht konform mit der aktuellen Fassung der AVV sind alle erforderlichen Rechtsmittel einzulegen.
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