Deutsche
Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen Immobilienmakler wegen
unterlassener Informationspflichten am Landgericht Bayreuth – Makler
sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen
Angaben zur energetischen Qualität des Objekts zu machen – Angaben aus
dem Energieausweis sind wesentliche Informationen, die Verbrauchern
nicht vorenthalten werden dürfen
Berlin, 9.6.2016:
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in erster Instanz erneut einen
Rechtsstreit wegen
Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht für sich entschieden. In der
Auseinandersetzung mit einem Immobilienmakler ging es um Anzeigen für
eine Doppelhaushälfte und eine Wohnung. Bei den Annoncen in einer
Tageszeitung sowie im Internet fehlten gesetzlich vorgeschriebene
Angaben zur energetischen Beschaffenheit der Objekte. Das Landgericht
Bayreuth urteilte am 28.4.2016, dass Angaben aus dem Energieausweis von
Immobilienmaklern gemacht werden müssen – auch wenn diese in § 16a der
Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht ausdrücklich
erwähnt werden. Gegen die Entscheidung legte der Immobilienmakler
Berufung ein, so dass sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Sache
befassen wird.
Dem
Rechtsstreit vorausgegangen waren zwei Aufforderungen der DUH, eine
Unterlassungserklärung abzugeben. Dies erfolgte in beiden Fällen nicht.
„Die beharrliche Weigerung zahlreicher Immobilienmakler, ihre
potentiellen Kunden umfassend zu informieren, führt dazu, dass die DUH
seit Mai 2014 über 90 Gerichtsverfahren führen musste. Nun steht es
erneut schwarz auf weiß, welche Pflichten die Makler
haben. Wir freuen uns, dass das Gericht grundlegende Verbraucherrechte
mit dem Urteil bestätigt hat“, sagt Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH.
Seit
Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen bestimmte energie- und damit
betriebskostenrelevante Informationen über das Objekt genannt werden.
Dazu zählen Angaben zum Energiebedarf
bzw. Energieverbrauch und ob ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis
vorliegt, das Baujahr, der wesentliche Energieträger für die Heizung
und bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes.
Der Energieausweis muss bei Besichtigungsterminen
deutlich sichtbar ausgehängt oder dem Interessenten vorgelegt werden.
Ziel
ist es, die Ökobilanz des Objekts für potentielle Mieter oder Käufer
offenzulegen und sie für den Energieverbrauch des Gebäudes zu
sensibilisieren. Die Informationen sollen
schließlich zur Miet- bzw. Kaufentscheidungen beitragen und den Markt
an hochwertig saniertem Wohnraum durch eine höhere Nachfrage ankurbeln.
In
der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU ist geregelt,
dass ausnahmslos in allen kommerziellen Immobilienanzeigen Angaben aus
dem Energieausweis zur energetischen
Qualität gemacht werden müssen. Bei der Umsetzung der europäischen
Vorgabe in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber Makler als
bedeutende Vertriebsquelle von den Informationspflichten nicht
ausdrücklich erwähnt. Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
der DUH: „Wir fordern die Bundesregierung auf, diesen Mangel bei der
aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung zu beheben. Nur so
kann das Gesetz seine beabsichtigte Wirkung entfalten.“
Kernaussagen aus dem am 28.04.2016 ergangenen Urteil (13 HK O 57/15) sind:
„Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16a Abs. 2 EnEV 2014 Makler
ausdrücklich nicht genannt sind. Es mag auch sein, dass es sich insoweit
um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, sondern dass
der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung
der Makler verzichtet hat. Hierauf kommt es aber nicht an.(…) Der
Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs. 2
EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die
Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß § 16a EnEV verlangten
Angaben in kommerziellen Medien machen müssen. Sinn und Zweck der
Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den
Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder
Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend
ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer,
Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritter. Entscheidend für die
Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist vielmehr, dass derjenige,
der ein solches Angebot in Form einer Anzeige
veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16a
Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein
Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird.“
Die DUH wird in dem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Gentz und Partner aus Berlin vertreten.
Informationen und Hintergründe:
·
Das Gerichtsurteil finden Sie unter:
http://l.duh.de/p090616
·
Mehr Informationen zum Energieausweis und der Position der DUH:
http://www.duh.de/5381.html
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