Gemeinsame Pressemitteilung von BBU e.V. und BUND Landesverband NRW e.V.
Umweltverbände fordern Stopp des Genehmigungsverfahrens für das Werk Raumland der Berleburger Schaumstoffwerke
(Bonn/Düsseldorf; 16.9.2013) – Im Rahmen der
sechswöchigen Einwendungsfrist haben die anerkannten Umweltverbände
Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) und Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland (BUND) eine mehrseitige detaillierte
Einwendung zum Genehmigungsvorhaben für das Werk Raumland der
Berleburger Schaumstoffwerke GmbH abgegeben. Nach umfangreichen
Recherchen und der Auswertung der Antragsunterlagen lehnen beide
Verbände die geplante wesentliche Änderung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz ab und fordern den Stopp des derzeitigen
Genehmigungsverfahrens. BBU und BUND halten das Vorhaben auf der
Grundlage der vorgelegten Unterlagen für nicht genehmigungsfähig.
„Das Werk hätte niemals an dieser Stelle nur wenige
Meter von einem zeitgleich planungsrechtlich gesicherten reinen
Wohngebiet in der jetzigen Form errichtet werden dürfen“, so Claudia
Baitinger, Sprecherin des Arbeitskreises technischer Umweltschutz des
BUND-Landesverbandes NRW. „Der seit 1995 gültige Bebauungsplan für das
Industrie- und Gewerbegebiet gibt das nicht her“.
Es habe noch nie ein immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und
Öffentlichkeitsbeteiligung für die jetzige Produktionsstätte gegeben,
die erste „Genehmigung“ wurde 1992 in Form eines bloßen
Anzeigeverfahrens vorgenommen. So wenigstens stellt sich die Situation
nach Aktenrecherchen und einer Anfrage nach Umweltinformationsgesetz
durch den BUND an die zuständige Bezirksregierung Arnsberg für die
Einwender dar. Seitdem wurde das Werk offenbar ohne entsprechende
Genehmigungen zumindest bis 2008 umgebaut und die Kapazitäten
erweitert, obwohl es sich um einen Betrieb nach der Störfall-Verordnung
an einem nach Ansicht der Umweltschützer dafür nicht zulässigen Ort
handelt.
Oliver Kalusch vom Geschäftsführenden Vorstand des BBU
stellt im Hinblick auf das Störfallrecht fest: „Eine nachvollziehbare
Darstellung sämtlicher potentiell störfallverursachender Tätigkeiten
sowie eine Einstufung der gesamten in der Anlage vorhandenen
gefährlichen Stoffe weisen die Antragsunterlagen nicht auf. Doch
bereits die in den Unterlagen getroffenen dürftigen Aussagen lassen für
uns nur einen Schluss zu: Ein Betrieb mit solch hohem
Gefährdungspotential in unmittelbarer Nähe zu einem Bereich, in dem
sich Menschen ständig aufhalten, ist in der beantragten Form nicht
zulässig. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes im so genannten Müksch-Urteil zu den Anforderungen der
europäischen Seveso-II-Richtlinie, die Vorgaben zur Vermeidung von
Störfällen festlegt. Solange keine neue Bewertung des unserer Meinung
nach inakzeptablen Zustandes erfolgt, darf keine weitere
immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt werden. Der
gesamte Betriebsbereich muss jetzt endlich auf den Prüfstand.“
Der Einspruch ist zu finden unter
http://www.bbu-online.de/Einwendungen/BSW%20Einwendung%20u.%20Stellungnahme%2011.9.pdf
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