14. März 2015

Bosheit oder dümmliche Arroganz?



Hartz IV Hilfsbedürftige, die lieber mit einer Begleitperson ihres Vertrauens zu “ihrer” Behörde gehen, haben eindeutig das Recht dazu: im Paragraphen 13, Sozialgesetzbuch X, ist das eindeutig geregelt, so in den Absätzen 1 und 4 des betreffenden Paragraphen. Es steht den Sachbearbeitern in den sogenannten „Jobcentern“ nicht zu, diese Tatsache irgendwie abfällig zu kommentieren oder sogar dieses Recht in Zweifel zu ziehen... Weiter:
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