24. Juli 2014

Parship darf Widerrufsrecht nicht aushebeln + Verbraucherzentrale Hamburg gewinnt vor Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat der Online-Partnervermittlung Parship untersagt, Verbrauchern, die ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen, überzogene Kosten zu berechnen. Bei Parship kann der Wertersatz für genutzte Kontakte bei Widerruf bis zu Dreiviertel des Jahresabopreises betragen. Dem hat das Gericht jetzt einen Riegel vorgeschoben und den maximalen Wertersatz auf den zeitlichen Anteil der innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgten Nutzung am Jahresabopreis begrenzt. Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg erstritten (LG Hamburg, Urt. vom 22.7.2014, Az.: 406 HKO 66/14). Ob Parship in die Berufung geht, ist nicht bekannt.

"Das Urteil ist ein weiterer Erfolg gegen unseriöse Praktiken von Online-Partnervermittlern", sagt Günter Hörmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg. "Jetzt ist klar: Parship darf Kunden nicht mit hohen Kosten von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten", so Hörmann. Der Wertersatz kann nach dem Urteil nur für die tatsächliche Nutzungsdauer berechnet werden. Kunden müssen also pro Tag ihrer Mitgliedschaft nicht mehr als den jeweiligen Tagespreis der abgeschlossenen Mitgliedschaft zahlen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Die Berechnungsart führt zu einer gesetzwidrigen Entwertung des Widerrufsrechtes".

Das Urteil nimmt Bezug auf einen Fall, in dem ein Kunde einen Vertrag über eine zum Preis von 269,40 Euro angebotene sechsmonatige Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen widerrief und für Online-Kontakte 202,41 Euro zahlen sollte. Nach den jetzt feststehenden Grundsätzen des Gerichts schuldet der Kunde aber nur einen Wertersatz von rund 20 Euro.

Der Wortlaut des Urteils, Tipps für Verbraucher und weitere Informationen über die Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Parship und ElitePartner sind im Internet unter www.vzhh.de zu finden.

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