Lebensmittel dürfen durch Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung
nicht den Eindruck erwecken, dass eine bestimmte Zutat enthalten ist,
obwohl diese nicht vorhanden ist und sich das allein aus dem
Zutatenverzeichnis ergibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
heute entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die
Grundsatzfrage nach einer Klage des vzbv gegen die Teekanne GmbH &
Co. KG vorgelegt. Der Teehersteller hatte auf einem Kinderfrüchtetee mit
Himbeeren und Vanille geworben. Es waren aber weder Bestandteile von
Himbeere noch Vanille enthalten.
„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein deutliches und längst überfälliges Signal für die Lebensmittelwirtschaft: Was drauf steht, muss auch drin sein. Verbraucher dürfen durch Bilder und Begriffe nicht in die Irre geführt werden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der EuGH stellt klar, dass auch ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich aus der sonstigen Etikettierung der Verpackung ergibt.
Himbeer-Vanille-Tee ohne Himbeeren und Vanille
Der vzbv hatte bereits im Jahr 2011 vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Firma Teekanne geklagt. Diese vertrieb unter anderem den aromatisierten Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf der Vorderseite der Verpackung waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Außerdem waren dort die Hinweise „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ prominent platziert. Nach Ansicht des vzbv vermittelten diese Botschaften Verbrauchern den Eindruck, dass der Tee natürliche Bestandteile aus Himbeeren und Vanille enthalte.
Tatsächlich enthielt der Tee keinerlei natürliche Bestandteile oder Aromen dieser Früchte. Das ergab sich aus dem klein gedruckten Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Verpackung. Der Tee bestand hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, Brombeerblättern, Orangenschalen, Hagebutten und natürlichem Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack.
Verbraucher schließen von Aufmachung auf Zutaten
Die Entscheidung des EuGH ist wegweisend für Verbraucher. Ihre Erwartung beim Einkauf wird maßgeblich durch Bilder und Begriffe auf Lebensmittelverpackungen beeinflusst, wie eine repräsentative Studie der Agrifood Consulting GmbH mit der Universität Göttingen (2013) begleitend zum Projekt Lebensmittelklarheit.de des vzbv und der Verbraucherzentralen gezeigt hat. Rund 71 Prozent der befragten Verbraucher verstehen eine Teeverpackung mit naturgetreuen Abbildungen von Früchten so, dass auch das entsprechende Fruchtaroma enthalten ist. 68 Prozent gehen sogar davon aus, dass die Früchte als tatsächliche Zutat enthalten sind.
Das Verfahren wird jetzt vom BGH wieder aufgenommen werden. Der BGH wird die endgültige Entscheidung zum Urteil gegen die Firma Teekanne fällen.
„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein deutliches und längst überfälliges Signal für die Lebensmittelwirtschaft: Was drauf steht, muss auch drin sein. Verbraucher dürfen durch Bilder und Begriffe nicht in die Irre geführt werden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der EuGH stellt klar, dass auch ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich aus der sonstigen Etikettierung der Verpackung ergibt.
Himbeer-Vanille-Tee ohne Himbeeren und Vanille
Der vzbv hatte bereits im Jahr 2011 vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Firma Teekanne geklagt. Diese vertrieb unter anderem den aromatisierten Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf der Vorderseite der Verpackung waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Außerdem waren dort die Hinweise „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ prominent platziert. Nach Ansicht des vzbv vermittelten diese Botschaften Verbrauchern den Eindruck, dass der Tee natürliche Bestandteile aus Himbeeren und Vanille enthalte.
Tatsächlich enthielt der Tee keinerlei natürliche Bestandteile oder Aromen dieser Früchte. Das ergab sich aus dem klein gedruckten Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Verpackung. Der Tee bestand hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, Brombeerblättern, Orangenschalen, Hagebutten und natürlichem Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack.
Verbraucher schließen von Aufmachung auf Zutaten
Die Entscheidung des EuGH ist wegweisend für Verbraucher. Ihre Erwartung beim Einkauf wird maßgeblich durch Bilder und Begriffe auf Lebensmittelverpackungen beeinflusst, wie eine repräsentative Studie der Agrifood Consulting GmbH mit der Universität Göttingen (2013) begleitend zum Projekt Lebensmittelklarheit.de des vzbv und der Verbraucherzentralen gezeigt hat. Rund 71 Prozent der befragten Verbraucher verstehen eine Teeverpackung mit naturgetreuen Abbildungen von Früchten so, dass auch das entsprechende Fruchtaroma enthalten ist. 68 Prozent gehen sogar davon aus, dass die Früchte als tatsächliche Zutat enthalten sind.
Das Verfahren wird jetzt vom BGH wieder aufgenommen werden. Der BGH wird die endgültige Entscheidung zum Urteil gegen die Firma Teekanne fällen.
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