Eine Schule zu gründen, ist in Deutschland nicht leicht. Zwar postuliert das Grundgesetz in Artikel sieben, Absatz vier: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.“ Wie so oft liegt die Tücke allerdings im Detail. Denn einschränkend heißt es: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Was heißt das in der Praxis? Der Bundesverband der Freien Alternativschulen, der Schulgründungsinitiativen berät, legt im folgenden Beitrag dar, worauf es ankommt.
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