28. Februar 2024

Kein Gift in Schutzgebieten!

Kein Gift in Schutzgebieten!

In Schutzgebieten sollte – wie der Name sagt – die Natur eigentlich geschützt sein. Und doch sind Tiere und Pflanzen dort nicht vor giftigen Pestiziden sicher. Denn in der Regel darf dort genauso Landwirtschaft betrieben werden wie in nicht geschützten Gebieten – und auch das Spritzen von Ackergiften ist nicht generell verboten. Dass muss sich dringend ändern! Daher fordern wir von der Bundesregierung, endlich ein umfassendes Pestizidverbot für Schutzgebiete auf den Weg zu bringen.

Unsere Botschaft an die zuständigen Minister:innen:

Sehr geehrte Frau Ministerin Lemke,
sehr geehrter Herr Minister Özdemir,

Pestizide schädigen die Umwelt und beschleunigen das Artensterben. Besonders beim dramatischen Schwinden der Insekten spielen sie eine entscheidende Rolle. Geschützte Gebiete sollten deshalb pestizidfrei sein. Zwar ist der Einsatz bestimmter Gifte in einigen Schutzgebietskategorien nicht erlaubt, zahlreiche andere Pestizide können jedoch uneingeschränkt verwendet werden und die Verbote können dank großzügiger Ausnahmeregelungen umgangen werden. Dazu kommt, dass zu viele Schutzgebietskategorien überhaupt nicht von den geltenden Einschränkungen betroffen sind. Schutzgebiete sind somit nicht der sichere Rückzugsort für Tiere und Pflanzen, der sie sein sollten.

Deshalb fordern wir:

  • Nehmen Sie die aktuelle Überarbeitung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zum Anlass, ein gänzliches und ausnahmsloses Verbot für den Einsatz chemisch-synthetischer Pestizide in den Schutzgebietskategorien, die unter Paragraf 4, Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung aufgeführt sind*, sowie zusätzlich in Vogelschutzgebieten, auf den Weg zu bringen.
  • Sorgen Sie dafür, dass rund um Schutzgebiete pestizidfreie Pufferzonen geschaffen werden. Diese sind notwendig, um zu verhindern, dass Pestizide von angrenzenden Flächen in die sensiblen Lebensräume eindringen können.
  • Unterstützen Sie in Schutzgebieten ansässige Landwirt:innen beim Umstieg auf ökologischen Landbau.

*Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen Trockenmauern im Weinbau sowie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes

Übernehmen Sie Verantwortung dafür, dass Schutzgebiete ihren Namen verdienen und die Natur dort endlich wirklich geschützt wird! Machen Sie geschützte Gebiete zu den Rückzugsorten für Pflanzen und Tiere, die sie sein sollten. Denn nur so können Sie verhindern, dass unzählige bedrohte Arten bald endgültig unter dem Druck der intensiven Landwirtschaft verschwinden.

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