Bundesregierung
hat EU-Klimaschutzrecht unzureichend umgesetzt – Oberlandesgericht
Bamberg bestätigt Maklerhaftung nach Energieeinsparverordnung – Deutsche
Umwelthilfe wird
korrekte Energieverbrauchsinformationen bei Werbung von
Immobilienmaklern genau überwachen
Berlin 22.2.2016:
Das
Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechte von Wohnungssuchenden in
Deutschland gestärkt und einen bereits 2015 von der Deutschen
Umwelthilfe (DUH) erstrittenen Rechtsspruch
in zweiter Instanz bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts
Bamberg sind Immobilienmakler dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von
Wohnimmobilien in kommerziellen Medien, Informationen zur energetischen
Qualität der Immobilie nach der Energieeinsparverordnung
(EnEV) zu nennen (Az. 3 U 198/15), wenn ein Energieausweis vorliegt.
„Einmal
mehr zeigt es sich, dass die deutsche Bundesregierung
EU-Klimaschutzrecht nur unzureichend
und durch Lobbyinteressen – in diesem Fall der Immobilienmakler –
verwässert, in nationales Recht umsetzt. Daher ist es wichtig, dass
Verbraucherschutzorganisationen eine rechtliche Klärung vor Gericht
herbeiführen können. Zur Transparenz am Immobilienmarkt
gehört es, dass nicht nur Eigentümer, sondern auch Makler korrekt
informieren müssen. Wir werden nun unsere bundesweiten Aktivtäten zur
Überwachung der Informationspflichten von Maklern am Immobilienmarkt
intensivieren“,
sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Im
September 2015 hatte das Landgericht Würzburg in einem Rechtsstreit
zwischen der DUH und einem
Immobilienmakler entschieden (http://l.duh.de/h2jxf), dass dieser seine
in Zeitungen beworbenen Immobilien mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Informationen zum Energiebedarf nach der Energieeinsparverordnung
versehen muss. Der beklagte Immobilienmakler ging
daraufhin in Berufung, da er der Ansicht war, dass diese Vorschriften
der EnEV für ihn als Makler nicht gelten würden. Nach seiner Auffassung
verpflichte die Energieeinsparverordnung lediglich den „Verkäufer“ dazu,
entsprechende Angaben zu machen.
Dem
widersprach das Oberlandesgericht Bamberg in zweiter Instanz und
bestätigte die Rechtsauffassung
des Landgerichts Würzburg. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG), müsse der Immobilienmakler im Rahmen seines Auftragsverhältnisses
mit dem Eigentümer der beworbenen Immobilie gewährleisten, dass die
Informationspflichten der Energieeinsparverordnung
nicht verletzt werden. Anders gesagt: Wenn zum Zeitpunkt der
Anzeigenschaltung ein Energieausweis vorliegt, besitzt der Makler die
notwendigen Energieeffizienzdaten des beworbenen Gebäudes und muss diese
dem Interessenten mitteilen. Nachdem der beklagte Immobilienmakler
seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des LG Würzburg damit
rechtskräftig.
„Informationen
zum Energieverbrauch oder -bedarf einer Immobilie, zur Art der
Beheizung sowie
zum Baujahr, ermöglichen es Verbraucherinnen und Verbrauchern,
heizkostenintensive Gebäude zu erkennen. Verbraucher werden dadurch in
die Lage versetzt, Objekte hinsichtlich ihrer energetischen
Beschaffenheit zu bewerten und auf dieser Basis Entscheidungen
zu energieeffizientem Wohnraum zu treffen“, erklärt
Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH. Damit werde
die energetische Qualität einer Wohnung oder eines Hauses ein wichtiges
Entscheidungskriterium für den Kauf oder die Miete. Die damit
verbundene Steigerung der Nachfrage energetisch hochwertig
sanierter Immobilien sei für Vermieter und Verkäufer ein Anreiz, mehr
auf die Sanierung bestehender Gebäude zu achten, so Sauter weiter.
Rechtsanwalt
Roland Demleitner, der die DUH in dem Verfahren vertreten hat, betont:
„Das OLG Bamberg stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich.
Immobilienmakler müssen in von ihnen geschalteten gewerblichen
Immobilienanzeigen die Energieeffizienzangaben nach § 16a EnEV machen
und können bei Nichterfüllung auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Sie sollten daher künftig auf die Einhaltung der Vorgaben des §
16a EnEV bei der Schaltung von Immobilienanzeigen in Zeitungen oder
anderen kommerziellen Medien achten.“
Hintergrund:
Grundlage
für die seit zwei Jahren geltenden Informationspflichten ist die
EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU.
Sie ist in Deutschland mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der
Energieeinsparverordnung (EnEV) in nationales Recht umgesetzt. Der
Energieausweis soll Transparenz auf dem Immobilienmarkt hinsichtlich der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden schaffen.
Vermieter und Verkäufer von Immobilien müssen bei Besichtigungen einen
Energieausweis vorlegen und bestimmte Energiekennwerte bereits bei der
Bewerbung nennen.
Links:
Das Urteil des LG Würzburg finden Sie unter
http://l.duh.de/h2jxf.
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