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12. Juni 2013
ÖGB-Achitz: Hochwasser kann Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen - Entgeltfortzahlung auch für alle ArbeiterInnen gefordert
Wien (OTS/ÖGB) - Wer aufgrund einer Naturkatastrophe wie dem
aktuellen Hochwasser nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen
kann, braucht keine dienstrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.
Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB: "Es handelt sich um
einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt." Man muss
aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen, und man
muss den Arbeitgeber von der Verspätung bzw. der Verhinderung zu
informieren.
Ob man aber auch weiter bezahlt wird, hängt davon ab, ob man
Angestellte/-r oder ArbeiterIn ist, bzw. unter welchem
Kollektivvertrag. Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3
Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt
weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten
Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre
Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer
verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.
ArbeiterInnen hingegen haben nur dann Anspruch auf
Entgeltfortzahlung, wenn er im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht
ausgeschlossen ist.
Zwtl.: Gleiche Rechte für ArbeiterInnen!
Der ÖGB fordert eine Gesetzesänderung, die auch den ArbeiterInnen
Lohnfortzahlung zusichert, wenn sie hochwasserbedingt nicht zur
Arbeit kommen können, oder aber auch, wenn sie bei ihren Kindern
bleiben, wenn etwa deren Schulen wegen Grippewelle geschlossen
werden. "In sehr vielen Kollektivverträgen haben das die
Gewerkschaften auch schon durchgesetzt. Für alle anderen ist jetzt
eine gesetzliche Regelung notwendig, die den ArbeiterInnen die
gleichen Rechte gibt, wie sie im Dienstverhinderungs-Paragraphen §8
(3)des Angestelltengesetzes festgelegt sind", sagt Achitz.
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