Deponie Brüchau: OVG Sachsen-Anhalt hält Eilentscheidung des VG Magdeburg aufrecht – BUND-Landesvorsitzender Meyer: „Das ist ein guter Tag für Sachsen-Anhalt. Das OVG bestätigt: Der heimliche Schwenk von LAGB und Neptune zu der kostengünstigen Sanierungsvariante der Verkapselung vor Ort war rechtswidrig. Wir fordern die sofortige Rückkehr zur vollständigen Auskofferung und externen Entsorgung der Quecksilberabfälle. Die Menschen in Sachsen-Anhalt und im Altmarkkreis Salzwedel verdienen eine saubere Lösung.“
Anlässlich der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 15.09.2026, die Eilentscheidung des VG Magdeburg vom 08.06.2026 zu bestätigen, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND Sachsen-Anhalt gegen die Zulassung der 2. Betriebsplanänderung vom 14.08.2025 wiedergestellt hatte, äußert der BUND-Landesvorsitzende Ralf Meyer: „Wir freuen uns sehr über diesen Erfolg zur Deponie Brüchau. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Abkehr vom ursprünglichen Abschlussbetriebsplan zur Auskofferung der Quecksilberabfälle mit externer Entsorgung hin zu einer bloßen Verkapselungslösung mit Verbleib der Quecksilberabfälle vor Ort nicht ohne ein förmliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in Gestalt eines Rahmenbetriebsplans hätte ergehen dürfen. Unsere Bedenken gegen die Intransparenz des plötzlichen Umschwenkens auf die kostengünstigere, jedoch weniger sicherere Sanierungslösung der bloßen Verkapselung ohne jede Beteiligung der Öffentlichkeit und ohne Rücksicht auf die betroffene Bevölkerung waren berechtigt.“
Meyer appelliert an die politischen Entscheidungsträge, das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) und die Betreiberfirma Neptune: „Wir fordern Politik, LAGB und Neptune auf, das Signal der Gerichte ernst zu nehmen. Es ist Zeit, jetzt zu der Sanierungslösung zurückzukehren, die das LAGB ursprünglich selbst Neptune behördlich auferlegt hatte und die das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 03.11.2021 – Az. 2 M 18/21 bereits als vorzugswürdig bestätigt hatte, nämlich die Auskofferung und externe Entsorgung der Quecksilberabfälle. So hatte es auch der Landtag von Sachsen-Anhalt in einem parteiübergreifend einstimmen Beschluss vom 12.06.2020 festgehalten. Nur so lässt sich auch das beschädigte Vertrauen der Menschen in die Verlässlichkeit staatlicher Entscheidungen wiederherstellen, den Vorgaben der EU-Quecksilberverordnung zur Entsorgung an Quecksilberabfälle genügen und eine schnelle Unterbrechung der laufenden Schadstoffeinträge in das Grundwasser sicherstellen.“
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