Victor
Güthoff & Partner GmbH unterliegt vor dem Oberlandesgericht Kölnim
Streit um biologisch abbaubare Plastiktüten – Eine auf die
wirtschaftliche Existenzvernichtung der Deutschen Umwelthilfe und ihres
Bundesgeschäftsführers abzielende Klage als strategisches Mittel der
Lobbyarbeit ist gescheitert
Berlin, 25. 9.2014:
Im Rechtsstreit um angebliche Falschaussagen zu biologisch abbaubaren
Plastiktüten
hat das Oberlandesgericht Köln die Klage der Victor Güthoff &
Partner GmbH und der Ruppiner Papier- und Folienwerke GmbH gegen die
Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) abgewiesen (Az 15 U 28/14). Die Richter
gaben der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation umfassend
Recht und ließen die Revision nicht zu. Damit sind die beiden
Plastiktütenhersteller, nach der Abweisung der Klage in der ersten
Instanz vor dem Landgericht Köln, nunmehr auch in der Berufung mit der
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen auf ganzer Linie
gescheitert.
Die
Plastiktütenhersteller Victor Güthoff & Partner GmbH und die
Ruppiner Papier- und Folienwerke GmbH hatten die DUH und ihren
Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch persönlich
auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 2,7 Millionen Euro verklagt.
Grund waren zwei Pressemitteilungen des Umwelt- und
Verbraucherschutzverbandes vom April 2012. Darin hatte die DUH
mitgeteilt, dass die zum Teil aus Polymilchsäure (PLA) bestehenden
Bio-Tragetaschen
nach einer eigenen Umfrage unter deutschen
Kompostierungsanlagenbetreibern zu den dort herrschenden Bedingungen
weit überwiegend nicht kompostierbar waren.
„Die
Aufklärungsarbeit der DUH über die verheerenden Umweltbelastungen der
Plastiktüten-flut macht die chemische Industrie ganz offensichtlich
nervös. Nur so ist zu erklären,
dass die auf eine wirtschaftliche Existenzvernichtung der Deutschen
Umwelthilfe und ihres Bundesgeschäftsführers abzielende Klage als
strategisches Mittel der Lobbyarbeit entsprechender Industriezweige
benutzt wurde. Die Plastiktütenhersteller müssen nach
dem nun auch zweitinstanzlichen Scheitern ihrer Klage erkennen, dass
sich Umweltschutzverbände nicht einfach kaltstellen lassen“, erklärt der DUH-Bundesgeschäftsführer
Jürgen Resch. Für Resch ist die Klage des Plastiktütenherstellers
gegen die DUH nicht überraschend. Die Umwelt- und
Verbraucherschutzorganisation setzt sich seit 2012 mit ihrer Kampagne
„Einweg-Plastik kommt nicht in die Tüte“ für eine radikale Abkehr
von Einweg-Plastiktüten nach dem Modell Irland oder Kaliforniens ein,
wo entsprechende Tüten mit einer Abgabe von 22 Cent belastet oder
gänzlich verboten sind.
Die
DUH hatte im Jahr 2012 auf die irreführende Werbung für Tragetaschen
aus einem biologisch abbaubarem Kunststoff hingewiesen und die drei
Handelsketten ALDI Nord, ALDI Süd
und Rewe wegen der dadurch praktizierten Verbrauchertäuschung
erfolgreich abgemahnt. Alle drei Unternehmen verkauften Tüten der Victor
Güthoff & Partner GmbH. Das Chemieunternehmen BASF lieferte das
Material zur Herstellung der Bioplastiktüten und gab Gutachten
zum Umgang mit Produkten aus diesem Material in Auftrag. Entgegen dem
auf den Tüten vermittelten Eindruck von Nachhaltigkeit sind die
Bioplastiktüten nicht umweltfreundlicher als herkömmliche Plastiktüten.
Die DUH bewertet sie, u. a. wegen des fehlenden Recyclingpfades,
sogar als deutlich schlechter als die herkömmlichen Plastiktüten. Als
besonders problematisch bewertet die DUH die Tatsache, dass der weit
überwiegende Teil der auf eine DUH-Umfrage antwortenden
Kompostierungsanlagenbetreiber mitteilte, erhebliche Probleme
mit der Kompostierung der Tüten zu haben und sie diese daher
aussortieren oder gar nicht erst annehmen. Nachdem ALDI Nord, ALDI Süd
und Rewe gegenüber der DUH in Unterlassungserklärungen erklärten, ihre
biologisch abbaubaren Plastiktüten nicht mehr als „100%
kompostierbar“ zu bewerben und diese aus dem Sortiment nahmen, wollte
sich die Victor Güthoff & Partner GmbH und ihr Tochterunternehmen
den dadurch vermeintlich entstandenen finanziellen Schaden, unter
anderem für entgangene Gewinne, von der DUH und ihrem
Bundesgeschäftsführer bezahlen lassen.
Die
Unternehmen waren bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln
gescheitert. Nunmehr wurde auch die Berufung durch das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Das Gericht
stellte fest, dass „auf der Grundlage des Parteivortrags und der von
den Parteien eingereichten Unterlagen ohnehin davon auszugehen (ist),
dass die Aussage (der DUH und des Herrn Resch), dass auch nach der DIN
EN Norm 13432 als biologisch abbaubarer Werkstoff
zertifizierte Bio- Tragetaschen (…), tatsächlich „nicht biologisch
abbaubar“, „nicht kompostierbar“ und „nicht recycelbar“ sind und „keine
Kompostierung“ erfolgt, sachlich zutreffend ist.“ (Urteilsbegründung, Seite 16).
„Das
Urteil des Oberlandesgerichts Köln stärkt Umwelt- und
Verbraucherschutzverbände in ihrer Arbeit und zeigt, dass selbst
Millionenklagen nicht zur Einschüchterung taugen“,
sagt Rechtsanwalt Dr. Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit vertreten hat.
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