Untersuchung
der Deutschen Umwelthilfe zeigt: 12 von 16 Bundesländer verzichten bei
der Anschaffung von Fahrzeugen auf Obergrenzen
bei Spritverbrauch und CO2-Ausstoß
Berlin, 23.9.2014:
Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat untersucht, welche konkreten
Klimaschutzvorgaben
in den geltenden Richtlinien der Bundesländer zur Kfz-Neubeschaffung
gemacht werden. Im Mittelpunkt stand dabei die Festlegung verbindlicher
Obergrenzen für den Spritverbrauch bzw. den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge.
Das Ergebnis: Nur vier Bundesländer (Berlin,
Bremen, Hamburg und Hessen) haben überhaupt Obergrenzen definiert. Da
aber selbst diese nicht besonders ambitioniert ausfallen, erhalten die
Länder hierfür eine „Gelbe Karte“. Die übrigen zwölf Bundesländer
erhalten eine „Rote Karte“ für den Verzicht auf konkrete
Spritverbrauchs- und CO2-Obergrenzen.
„Die
Behörden sind zusammen betrachtet einer der größten Fahrzeugkäufer in
Deutschland. Während für viele Firmenflotten zwischenzeitlich
ambitionierte Obergrenzen für Spritverbrauch
und CO2-Ausstoß gelten, ignorieren drei Viertel der Bundesländer die
geltenden Klimagasgrenzwerte der EU bei der Anschaffung von
Neufahrzeugen“, stellt DUH-Bundesgeschäftsführer
Jürgen Resch fest. „Wir fordern alle Bundesländer dazu auf,
ihre zum Teil seit 25 Jahren nicht mehr aktualisierten
Beschaffungsvorgaben für Dienstwagen zu überarbeiten und für
Neubeschaffungen Obergrenzen festzulegen.“
Positive
Ansätze fand die DUH bei den vier Bundesländern Berlin, Bremen, Hamburg
und Hessen. Diese haben in ihren Richtlinien zur Kfz-Beschaffung für
jeden einzelnen Fahrzeugkauf
Obergrenzen festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Für
diesen positiven Ansatz reicht es allerdings nur zu einer „Gelben
Karte“.
Berlin
und Hamburg haben zwar feste, aber für einzelne Fahrzeugtypen unnötig
hohe CO2-Obergrenzen in den Richtlinien für die landesweite
Dienstwagenbeschaffung verankert. Jürgen
Resch: „Die derzeit von den beiden Stadtstaaten festgelegten Werte
von 160 g CO2/km für Fahrzeuge der oberen Mittelklasse liegen deutlich
über der EU-Vorgabe für Neufahrzeuge von 130 g CO2/km.“
Bremen
und Hessen nennen in ihren Kfz-Beschaffungsrichtlinien keine
verbindlichen CO2-Maximalwerte. Jedoch geben die aktuellen
Ausschreibungen für Leasingfahrzeuge und für
die Beschaffung der Kraftfahrzeuge der Landesverwaltungen feste
Obergrenzen vor. Hessen beispielsweise legt strenge CO2-Maximalwerte
fest, die den EU-Grenzwert teilweise deutlich unterschreiten. Der
Vorteil dieses Vorgehens ist, dass die Grenzwerte ohne aufwändige
Revision der gesamten Beschaffungsrichtlinien angepasst werden können.
Nachteil der nicht bindend in den Kfz-Richtlinien verankerten Werte: Bei
jeder Ausschreibung wird neu verhandelt, weshalb nicht auszuschließen
ist, dass diese bei einer Verschiebung der
Prioritäten auch wieder gelockert werden können. Darüber hinaus gelten
diese Regelungen nur für die nachgeordneten Behörden, nicht aber für die
hessischen Ministerien.
„Bis
2020 dürfen laut EU-Recht im Durchschnitt von neuen Fahrzeugen nur noch
95 g CO2/km emittiert werden. Auch dieser Grenzwert muss bei der
Planung längerfristig gültiger
Maximalwerte berücksichtigt werden. Eine regelmäßige Absenkung der
Grenzwerte ist daher unerlässlich, um die gewünschten CO2-Einsparungen
zu garantieren“, sagt
Dorothee Saar, Leiterin für Verkehr und Luftreinhaltung bei der DUH.
Alle
anderen Bundesländer erhalten für ihre unbefriedigenden Richtlinien die
„Rote Karte“. Zwar gibt es überall, außer im Saarland und in Sachsen,
allgemein gehaltene Hinweise
zur Beachtung umweltfreundlicher Techniken. Dazu, wie diese Vorgaben in
der Praxis umgesetzt werden sollen, äußerten sich die Länder jedoch
nicht. Auch sind die Richtlinien und Zielsetzungen teilweise stark
veraltet. So stützt sich die Kfz-Beschaffungsrichtlinie
im Saarland noch auf Vorschriften von 1989. Schleswig-Holstein bezieht
sich mit seinen Zielsetzungen zum CO2-Ausstoß von 140g CO2/km noch auf
das Jahr 2005.
Hintergrund
Die
Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie die deutsche Verordnung über
die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung
– VgV) schreiben die angemessene Berücksichtigung von Energieverbrauch
und Umweltauswirkungen als Kriterium bei der öffentlichen Beschaffung
von Straßenfahrzeugen vor. Diese Vorgaben schaffen zwar die
Voraussetzungen für eine nachhaltige Beschaffung, sichern
jedoch nicht deren erfolgreiche Umsetzung. Ohne eine bewusste
Ausrichtung der Beschaffungsvorgänge und bindende
Verwaltungsvorschriften bleibt den Ländern viel Spielraum. Die
Beschaffung effizienter, klimafreundlicher Fahrzeuge kann somit
weiterhin umgangen
werden.
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