27. Februar 2017

Bundestag will Exporteinschränkung für Atommüll aufweichen


Gesetzentwurf kann zum Export von 457 Castor-Behältern in die USA führen

Im Entwurf für das „Gesetz zur Fortentwicklung des
Standortauswahlgesetzes und anderer Gesetze“, den die Fraktionen von
Union, SPD und Grünen in der nächsten Woche in den Bundestag einbringen
wollen, wird auch das Verbot von Atommüll-Exporten neu geregelt. Bisher
ist der Export von abgebrannten Brennelementen verboten, so lange sie
nicht aus Forschungsreaktoren stammen – wobei als Forschungsreaktoren
Anlagen definiert sind, die als Neutronenquelle für Forschungsarbeiten
dienen, keine Anlagen zur Stromerzeugung. Die im jetzigen Entwurf
vorgesehene Formulierung weicht dieses Exportverbot auf, besonders auf
die 152 Castor-Behälter aus Jülich und die 305 Behälter aus
Hamm-Uentrop, die in Ahaus stehen, bezogen, die das
Bundesforschungsministerium gerne in die USA bringen möchte.

Dazu erklärt Jochen Stay, Sprecher der Anti-Atom-Organisation
.ausgestrahlt: „Entgegen öffentlicher Behauptungen wird mit der
Neuregelung der Export nicht verboten, sondern die Möglichkeiten,
Atommüll zu exportieren, werden ausgeweitet. Konkret wird der Export der
152 Castor-Behälter aus Jülich gleich durch drei Formulierungen
ermöglicht.“

1. Zukünftig wäre nicht mehr nur der Export aus Forschungsreaktoren
erlaubt, sondern auch der Export aus „Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken“. Mit dieser aufgeweichten
Formulierung besteht die Gefahr, dass auch die Anlage in Jülich mit
einbezogen ist, obwohl diese bisher etwa beim Bundesamt für
Strahlenschutz oder bei der IAEA nicht als Forschungsreaktor sondern als
Leistungsreaktor geführt wird.

2. Zukünftig wäre der Export „mit dem Ziel der Herstellung in
Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde“ zulässig.
Das würde aber in der Praxis bezüglich der Kugel-Brennelemente in den
Jülicher Castoren bedeuten, dass in den USA außerhalb jeglicher
deutscher Umweltstandards, das radioaktiv belastete Graphit der Kugeln
verbrannt oder vergast würde. Die schmutzige Wiederaufarbeitung des
Atommülls würde also unter geringeren Umweltstandards den Menschen in
den USA aufgebürdet, statt hierzulande verantwortungsvoll damit
umzugehen. Selbst wenn am Ende zwei Volumen-Prozent zurück nach
Deutschland kommen, bleibt dies ein Risiko-Export.

3. Nach dem Gesetzentwurf ist der Export nicht gestattet, „wenn diese
Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland
zwischengelagert sind.“ Der Haken daran: Das Zwischenlager in Jülich, in
dem die 152 Castoren stehen, hat keine Genehmigung.

Zusätzlich steht im Gesetzentwurf, dass der Export erfolgen darf, wenn
es der „Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen“ dient. Diese Formulierung
könnte dazu führen, dass auch die im Zwischenlager Ahaus gelagerten 305
Castor-Behälter mit abgebrannten Kugel-Brennelementen aus dem THTR
Hamm-Uentrop in die USA exportiert werden, denn in den Kugeln ist ein
Anteil von hochangereichertem Uran enthalten.

„Die Abgeordneten, die jetzt davon sprechen, mit ihrem Gesetzentwurf
käme ein Exportverbot, haben sich entweder täuschen lassen oder sie
versuchen selbst, die Öffentlichkeit zu täuschen“, so Jochen Stay. „Wer
verhindern möchte, dass die Castor-Behälter aus Jülich und Ahaus in die
USA gebracht werden, darf diesem Gesetz so nicht zustimmen.“

Mit einem Positionspapier zur Thematik hat sich das „Bündnis gegen
Castor-Exporte“, in dem auch .ausgestrahlt mitarbeitet, heute an die
Bundestagsfraktionen gewandt. Dort wird die Problematik noch einmal
näher erläutert:
http://westcastor.blogsport.de/images/StandAGExportPositionspapier.pdf


Der hier kritisierte Gesetzestext im Wortlaut:

Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von
Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken
stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden
Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer
ausreichenden Versorgung deutscher For-schungsreaktoren mit
Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der
Spit-zenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der
Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland
endlagerfähiger und endzula-gernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1
darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1
nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer
Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“

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