Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten; kurz: ElektroG). Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Nun müssen sich auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträ ge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen. |
Auch für bereits registrierte Hersteller
werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit
einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine
festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen
aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung
weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche
Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende
Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen
stiftung ear unter
https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/
.
Das Umweltbundesamt ( UBA ) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen. |
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26. April 2018
Änderung im ElektroG: Recycling von mehr Elektrogeräten - Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich
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