• LAGB soll umgehend zu den Regelungen des Zulassungsbescheids vom 31.01.2023 (Auskofferung und Entsorgung) zurückkehren und die Beräumung der Deponie Brüchau zum Schutz von Grundwasser und Bevölkerung einleiten
• Quecksilberabfälle sollen entsprechend den Vorgaben der EU-Quecksilberverordnung dauerhaft und rechtssicher entsorgt werden
• LAGB und Neptune sollen an der Schaffung von Tatsachen gehindert werden
Magdeburg. Mit einem heute am 12.01.2026 eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24.11.2025 gegen den Zulassungsbescheid des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) vom 14.08.2025 verfolgt der BUND Sachsen-Anhalt eine schnelle gerichtliche Entscheidung zur Auskofferung der Deponie Brüchau mit fachgerechter Entsorgung der dort lagernden quecksilberhaltigen Giftabfälle. Der Vorsitzende des BUND Sachsen-Anhalt, Ralf Meyer, erklärt dazu: „Es kommt jetzt darauf an, die Chloridauswaschungen aus der Deponie Brüchau in das Grundwasser zu stoppen und die dort lagernden Quecksilberabfälle einer dauerhaften und rechtssicheren Lösung nach den Vorschriften der EU-Quecksilberverordnung zuzuführen. Unser Eilrechtsschutzantrag zielt darauf, eine Rückkehr in den Abschlussbetriebsplan zu erreichen, den das LAGB schon im Januar 2023 zugelassen hatte und der eine vollständige Beräumung der Deponie Brüchau vorsieht.“
Tatsächlich hatte das LAGB schon im Jahr 2020 entschieden, dass die Deponie Brüchau beräumt werden muss. Die Neptune Energy Deutschland GmbH (Neptune) hatte auch 2022 einen entsprechenden Abschlussbetriebsplan vorgelegt, der seitens des LAGB mit Bescheid vom 31.01.2023 zugelassen worden war. 2024 stellte Neptune jedoch einen neuen Betriebsplanantrag, der nun darauf gerichtet war, den Quecksilberabfall vor Ort in Beton zu binden und einzukapseln. Gegen dessen Zulassung vom 14.08.2025 hatte der BUND Sachsen-Anhalt am 24.11.25 Klage erhoben, die jedoch wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids keine aufschiebende Wirkung hat. Der jetzt eingereichte Eilrechtschutzantrag soll eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichen. Damit würde automatisch die Rechtslage des Zulassungsbescheids vom 31.01.2023 wieder aufleben. Zugleich würden LAGB und Neptune daran gehindert, in die Betoneinbindung der Giftabfälle zum Verbleib am Standort einzusteigen und auf diese Weise schwer reversible vollendete Tatsachen zu schaffen.

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