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3. Mai 2015
Europäischer Tierschutz hört nicht an der EU-Grenze auf // VIER PFOTEN begrüßt Urteil
Kempten / Luxemburg, 30. April 2015 – Der Europäische Gerichtshof entschied in der letzten Woche, dass europäische Tierschutzvorschriften auch bei Tiertransporten außerhalb der EU-Grenzen einzuhalten sind. Die international tätige Stiftung für Tierschutz VIER PFOTEN begrüßt diese Entscheidung. Es ist ein großer Sieg für den Tierschutz und ein kleiner Hoffnungsschimmer für Millionen von Tieren, die regelmäßig aus und durch die EU transportiert werden, so VIER PFOTEN.
Ausgelöst wurde der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs durch einen Streitfall, bei dem das deutsche Transportunternehmen Zuchtvieh-Export GmbH 62 Kälber von Deutschland nach Usbekistan transportieren wollte. Der 7.000 Kilometer lange Transport, auf dem nur zwei Pausen eingeplant waren, sollte unter anderem auch durch Nicht-EU-Länder wie Weißrussland und Russland gehen. Das Unternehmen plante die EU-Tiertransportbestimmungen, wie z.B. ausreichend lange Pausen und die Entladung nach mindestens 28 Stunden für jeweils 24 Stunden, jedoch nur bis zur EU-Grenze ein. Das hätte für die Tiere eine weitere Transportzeit von 146 Stunden ohne Ruhezeit bedeutet. Die Stadt Kempten, die den Transport genehmigen sollte, verweigerte dies. Das Transportunternehmen klagte und war der Gerichtsentscheidung zufolge im Unrecht.
Fahrtenpläne müssen EU-Bestimmungen erfüllen
Laut der Verordnung 1/2005 zum Tierschutz bei Transporten ist der entsprechende Verantwortliche für den Transport dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde einen Transportplan zukommen zu lassen. Dieser legt Details zu der geplanten Fahrt offen und beinhaltet auch die Pausenzeiten. In dem Fall der Zuchtvieh-Export GmbH lehnte die Kemptener Behörde den vorgelegten Fahrtenplan ab, da die Tierschutzvorschriften der Europäischen Union nicht vollständig berücksichtigt wurden. Mit Bezugnahme auf diese Vorabentscheidung bat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof, die Vorschriften für EU-Tiertransporte auch außerhalb der EU-Grenzen für gültig zu erklären.
Gerichtshof entscheidet: Vorschriften gelten über die Grenzen hinaus
In seinem Urteil bezog sich der Europäische Gerichtshof auf den Tierschutzgrundsatz 13, um zu verdeutlichen, dass der Umfang des EU-Transport-Beschlusses 1/2005 nicht auf Transporte innerhalb der EU-Grenzen beschränkt ist, sondern dass er ebenso Transporte einschließt, die nur in der EU starten und ihr Ziel außerhalb der EU haben. In einem Presseschreiben hierzu erklärte der Gerichtshof, dass die Behörde berechtigt ist, „u. a. eine Änderung der Planung des betreffenden Transports zu verlangen, die gewährleistet, dass er eine ausreichende Zahl an Ruhe- und Umladeorten passieren wird, so dass angenommen werden kann, dass er die Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten erfüllen wird.“
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Weitere Informationen: http://www.vier-pfoten.eu/news-press/press-releases-2015/animal-welfare-rules-during-transport-also-...
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