28. Juli 2025

Dauerhafte Belassung der Giftstoffe in Brüchau kann nicht zulässig sein

 


Nach Neptunes Plan B ist mit Gefahren für Leben und Gesundheit nur "nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu rechnen"

So definiert Neptune Energy das Ziel, das mit der sogenannten "Sicherung" der Giftstoffe vor Ort angestrebt wird. - Das hört sich nicht gerade vertrauenerweckend an.  Zugleich wird durch die Wörtchen "nicht mehr" eingeräumt, dass diese Gefahren bisher bestehen.

Der Plan B ist voll von Aussagen, die sich selbst sogleich wieder einschränken. So soll verschmutztes Sickerwasser nur "so weit wie möglich" vermieden werden. Die Langzeitsicherheit gegen ein Versagen der Dichtungselemente soll "ausreichend" sein. - Wie lang ist "ausreichend"? Zur Nachsorge heißt es, dass sie enden kann, wenn die Deponie in einen Zustand überführt wurde, der auch zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit "erwarten lässt". Viele weitere derartige Beispiele von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten könnten aufgeführt werden, die bei Auskofferung allesamt obsolet sind. Dass die "Sicherung" vor Ort der Auskofferung "gleichwertig" sei, wie im Plan B behauptet, kann daher nur als abwegig bezeichnet werden.

Auch das Landesbergamt (LAGB) zeigt sich nicht glücklich über den "Plan B", den Neptune zwischenzeitlich offiziell eingereicht hat. Neptune bezeichnet diesen als "Ergänzung" zum Betriebsplan Auskofferung, obwohl er nicht Ergänzung, sondern Alternative zum eigentlichen, vom LAGB genehmigten Betriebsplan ist. Doch so geht Neptune mit Tatsachen um.

Das LAGB behauptet nun, rechtlich verpflichtet zu sein, den Plan B zu genehmigen, sofern dieser den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Hierbei wird allerdings die spezielle Entstehungsgeschichte des Plan B  ausgeblendet: Nachdem sich Neptune ca. zwei Jahre lang mit der Ausschreibung der für die Auskofferung nötigen Entsorgungsleistungen beschäftigt hatte, kam es im Mai 2024 mit der Meldung heraus, dass es für 27.000 mit Quecksilber und Radioaktivität belastete Tonnen keine Entsorgungsmöglichkeit gebe. Damit würde die Auskofferung insgesamt hinfällig, weshalb man eine "Sicherungslösung" vor Ort vorschlage.

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Behauptung fehlender Entsorgungsmöglichkeit unzutreffend ist. Firmen, die fähig und willens sind, die 27.000 Tonnen zu entsorgen, haben das öffentlich bekundet. Die Firma econ industries, Hersteller von Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen wie quecksilber- und NORM-haltigen Böden, Schlämmen und Filterkuchen, lädt zu Freitag, dem 1. August, 11 Uhr sogar zu einem Webinar ein mit dem Titel "Best Practice in der Quecksilbersanierung - 20 Jahre Erfahrung aus realisierten Projekten". Fragen zu aktuellen Themen in der Altmark können gestellt werden (zum Erhalt des Zugangslinks bitte Registrierung über https://events.teams.microsoft.com/event/1019a547-309f-48c3-8899-8b63ba6e9adb@caf837bc-9312-4a09-a06c-0296fc624a22).

Insoweit glauben wir doch noch an den Rechtsstaat Deutschland: Wir können uns nicht vorstellen, dass das Bergamt verpflichtet ist, einen  Betriebsplan zu genehmigen, dessen Notwendigkeit mit Sachlagen begründet wird, die nicht existieren. Zusätzlich fragt man sich, wieso Neptune-Geschäftsführer Dr. Scheck im Juni 2024 in Salzwedel öffentlich aussagte, dass die Probleme mit Entsorgungswegen erst in allerletzter Zeit bewusst geworden seien, wo es doch bereits im Abschlussbetriebsplan aus 2022 heißt: "Sollten die Ergebnisse der ausstehenden Deponatbeprobungen ... zeigen, dass ... eine Entsorgung des Deponats faktisch unmöglich ist, behält sich NEPTUNE vor, hiermit alternativ zur Vollauskofferung den Standort vor Ort zu sichern." (Dieser Hinweis wurde vom LAGB von der Genehmigung ausdrücklich ausgenommen.)

Fragwürdig dürfte auch sein, ob der im Plan B vorgesehene Umgang mit dem Quecksilber der EU-Quecksilber-Richtlinie entspricht. Ebenso, ob eine Durchführung ohne Planfeststellungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung zulässig ist. In "Vollzugshinweise zu §22a ABBergV, Stand 12.11.2009" des Landes Niedersachsen ist jedenfalls Beides vorgesehen.

Konsequenz aus alledem: Neptunes Plan B ist abzuweisen. Der vom LAGB genehmigte Abschlussbetriebsplan Auskofferung muss umgesetzt werden!

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