1. Mai 2016

Die Befreiung vom Rundfunksbeitrag soll rückwirkend möglich sein



Viele Hartz IV Leistungsberechtigte zahlen seit Jahren den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es eigentlich nicht müssten. Und wenn sie nun einen Antrag auf Befreiung stellten, mussten sie nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) Einbußen in Kauf nehmen, weil die Gültigkeit erst mit Beginn des Bescheides beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheides gestellt wurde... Weiter:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/3-jahre-rueckwirkende-rundfunkgbeitragsbefreiung.php

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