Coca-Cola
Deutschland missachtet systematisch Umwelt- und Verbraucherschutzrecht
und verweigert die gesetzeskonforme Kennzeichnung seiner
pfandpflichtigen Einweg-Plastikflaschen und Dosen – Nach dem
gerichtlichen Stopp falscher Aussagen von Coca-Cola zur Einführung einer
Recycling-Plastikflasche Anfang Juli verklagt die DUH nun gemeinsam mit
dem Verband der Privaten Brauereien Deutschland den
Soft-Drink-Hersteller vor dem Landgericht Berlin – Verbände fordern den
sofortigen Verkaufsstopp falsch gekennzeichneter Einwegverpackungen
Berlin, 16.7.2015:
Die Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG (CCEAG) führt Verbraucher durch
eine ordnungswidrige
Kennzeichnung seiner Getränke in Einweg-Plastikflaschen in die Irre,
weil nicht „deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle" – wie in der
Verpackungsverordnung vorgeschrieben – auf deren Pfandpflichtigkeit
hingewiesen wird. An keiner Stelle des Etiketts
steht ein lesbarer Hinweis darauf, dass es sich um eine Verpackung
handelt, bei deren Rückgabe 25 Cent an den Verbraucher ausgezahlt
werden.
Die
Deutsche Umwelthilfe (DUH) forderte Coca Cola Deutschland Anfang Juni
2015 dazu auf, diese rechtswidrige Praxis sofort zu beenden und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben. Da sich die CCEAG weigerte, die ordnungswidrige
Kennzeichnung seiner pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen mit
sofortiger Wirkung einzustellen, reichten die Deutsche Umwelthilfe (DUH)
und der Verband Privater Brauereien Deutschland e.V. am
6. Juli 2015 gemeinsam Klage beim Landgericht Berlin ein.
Durch
das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf die
Pfandpflichtigkeit, erhalten Käufer keine Information darüber, dass sie
eine Einwegflasche mit Pfand erworben
haben. Dies führt dazu, dass ein Teil der Konsumenten leere
Einweg-Pfandflaschen am Straßenrand, im Stadtpark oder im Restmüll
entsorgt und so ihren Pfandbetrag nicht zurück erhält. An jeder falsch
entsorgten und nicht im Handel zurück gegebenen Einweg-Pfandflasche
verdient Coca-Cola 25 Cent.
Coca-Cola
kennzeichnet seine pfandpflichtigen Einweg-Plastikflaschen und Dosen
ausschließlich mit einem Piktogramm der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG)
– dem sogenannten „DPG-Logo“.
Eine im Mai 2015 von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) – im
Auftrag der DUH – durchgeführte repräsentative Umfrage ergab, dass 59
Prozent der Befragten das „DPG-Logo“ nicht in Verbindung mit einer
bepfandeten Einwegflasche bringen.
„Coca-Cola
Chef Nehammer hat dem deutschen Mehrwegsystem den Krieg erklärt.
Deshalb täuscht der Soft-Drink-Konzern Verbraucher nicht nur mit
falschen Aussagen zum Umweltengagement
des Unternehmens, sondern verweigert auf allen Einweg-Plastikflaschen
und Dosen eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung zum Schutz der
Umwelt und der Verbraucher. Durch den gegenüber Verbrauchern absichtlich
vorenthaltenen Hinweis auf ein Pfand, schädigt
der amerikanische Brausekonzern systematisch Konsumenten und erhält
durch einbehaltene Pfandgelder mutmaßliche Einnahmen in Millionenhöhe.
Zudem begünstigt die derzeitige Kennzeichnungspraxis von Coca-Cola die
Verwechslung unökologischer Einweg- mit umweltfreundlichen
Mehrwegflaschen“, kritisiert der DUH-Bundesgeschäftsführer
Jürgen Resch.
Die
unterlassene Kennzeichnung von Coca-Cola-Einwegflaschen führt zu einer
ganz erheblichen Verwirrung der Verbraucher, ob die jeweilige Flasche
eine umweltfreundliche Mehrweg-
oder ökologisch nachteilige Einwegverpackung ist. „Die GfK-Umfrage
der Deutschen Umwelthilfe belegt, dass mehr als 37 Prozent der Befragten
das DPG-Logo ohne eine zusätzliche Erklärung für ein Erkennungsmerkmal
für Mehrwegflaschen halten. Ob man Einweg-
oder Mehrwegprodukte erwirbt ist für die Kaufentscheidung wesentlich,
denn Umweltaspekte spielen beim Verbraucherverhalten eine wichtige
Rolle. Durch das ausschließliche Aufbringen des DPG-Logos verschafft
sich Coca-Cola beim Verkauf seiner Getränke zu Unrecht
einen Wettbewerbsvorteil“, kritisiert der Geschäftsführer des Verbandes Private Brauereien Deutschland
Roland Demleitner. Der Hinweis auf die Pfandpflichtigkeit soll
nach der Verpackungsverordnung gerade darauf hinweisen, dass die
Verpackung eine pfandpflichtige Einwegverpackung ist.
Der
Gesetzgeber hat in der Verpackungsverordnung festgelegt, die
Pfandpflichtigkeit von Getränkeverpackungen „deutlich lesbar“ und „an
gut sichtbarer Stelle“ zu kennzeichnen.
„Der Gesetzgeber verlangt eine eindeutige Kennzeichnung der
Einwegverpackungen. Logos, die viele Menschen sogar als einen Hinweis
auf Mehrweg deuten, genügen dazu nicht. Die Vorgehensweise von Coca Cola
ist daher offenkundig illegal“, erklärt der Berliner
Anwalt Remo Klinger, der die rechtlichen Interessen der DUH und des Verbandes Privater Brauereien Deutschland vertritt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen