6. Juli 2018

Europa zementiert Chancenungleichheit der Parteien +++Mehr Demokratie gegen Sperrklauseln bei der Europawahl+++ +++Mehr Demokratie prüft rechtliche Schritte+++

 
Am heutigen Mittwoch (4.7.) hat das Europäische Parlament über Änderungen des Wahlrechts zur Europawahl abgestimmt. Dabei haben die Parlamentarier auch eine obligatorische Sperrklausel verabschiedet.

 
„Eine Sperrklausel verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit der Stimmen und gegen die Chancengleichheit der Parteien”, sagt Ralf-Uwe Beck, Vorstandssprecher von Mehr Demokratie. Mehr Demokratie habe darum bereits 2013 erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Sperrklausel für die Europawahlen vor das Bundesverfassungsgericht gebracht und gewonnen. „Jetzt Kleinstparteien wieder vom Europäischen Parlament auszuschließen, erweist der Demokratie einen Bärendienst. Verlierer sind nicht nur die kleineren Parteien, sondern vor allem die Wählerinnen und Wähler, deren Stimmen für diese Parteien nicht im Parlament repräsentiert wären“, so Beck weiter.

 
Die Sperrklausel war in Deutschland für die Europawahl nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgeschafft worden. Die angestrebten Änderungen sehen unter anderem vor, dass für Wahlkreise, aus denen mehr als 35 Abgeordnete ins Europaparlament entsandt werden, eine Sperrklausel von 2 bis 5 Prozent in nationalen Gesetzen verankert werden muss. Dies trifft auf Deutschland zu. Mehr Demokratie plädiert gegen eine nationale Sperrklausel für die Europawahl. Der Demokratieverein prüft nun, ob erneut rechtliche Schritte gegen die Sperrklausel eingeleitet werden.

 
Hintergrund:

 
In Deutschland entschied das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Februar 2014 und zuvor im November 2011, dass eine Sperrklausel gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verstößt, da der Einzug von Kleinstparteien nicht die Funktionsfähigkeit des Europaparlaments beeinträchtige. Sollte die Änderung des so genannten “Direktwahlakts” von 1976 angenommen werden, ist es wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht ein drittes Mal über die Zulässigkeit einer Sperrklausel entscheiden muss. Bei Europawahlen obliegt es bislang den Mitgliedsstaaten, zu entscheiden, ob eine Sperrklausel den Zugang zum Europaparlament regulieren soll. Während viele kleine Staaten sich durch die so genannte “natürliche Sperrklausel” gegen eine entsprechende Gesetzgebung entscheiden, haben von den sieben Staaten, die mehr als 35 Sitze im Europaparlament besetzen, nur Deutschland und Spanien keine Sperrklauseln erlassen. Bei der Europawahl 2014 benötigten Parteien in Deutschland 1,04 Prozent der Stimmen, um einen Sitz im Europaparlament zu erlangen. Insgesamt entfielen rund 2,5 Millionen (8,8 Prozent) der abgegebenen Stimmen auf Kleinstparteien, von denen sieben Parteien nun mit jeweils einem Abgeordneten im Parlament vertreten sind. Das Bundesverfassungsgericht urteilte schon 2011 gegen eine 5 Prozent-Hürde und 2014 gegen eine 3 Prozent-Hürde.

 
Informationen zur erfolgreiche Klage von Mehr Demokratie vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014: 
https://www.mehr-demokratie.de/news/2014/klage-gegen-drei-prozent-huerde-bei-europawahl/

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